Vertragsbedingungen
| Allgemeine Geschäftsbedingungen der Alfons Westermann Garten- und Landschaftsbau GmbH.
Unsere Angebote stellen kein bindendes Angebot dar. Vielmehr handelt es sich um die Aufforderung an den Kunden, gegenüber der Alfons Westermann Garten- und Landschaftsbau GmbH (nachfolgend auch „wir“ oder „uns“ genannt) ein verbindliches Angebot abzugeben (sog. Invitatio ad offerendum). Der Kunde gibt erst mit der Bestellung ein verbindliches Angebot zum Abschluss des Vertrages ab. Der Kunde erhält sodann eine Auftragsbestätigung von uns, mit welcher der Vertrag zustande kommt.
Vertragsgegenstand sind die zuvor bezeichneten Leistungen als Einheitspreisvertrag/Stundenlohnvertrag. Soweit hier nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die §§ 650a BGB. Jedoch behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages mit einer vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist von mehr als vier (4) Monaten Preisänderungen unserer Einheitspreise eintreten. Die Preisänderung wird wirksam, sobald wir sie dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt haben. Auf Verlangen werden wir die Preisänderung nachweisen. Beträgt die Erhöhung mehr als 10% des vereinbarten Preises, ist der Kunde zur Kündigung des Vertrages berechtigt.
Nur der/die Auftraggeber - soweit nichts Gegenteiliges vermerkt ist - ist/sind bevollmächtig zu nachträglichen Änderungen, zur Erteilung von Zusatzaufträgen, zur Beauftragung von Stundenlohnarbeiten, sowie zur Abnahme.
Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer über die Strom-, Wasser-, Gas- und sonstigen Leitungen und deren Lage auf seinem Grundstück.
Die Kosten für Anschluss und Verbrauch von Wasser und Strom, sowie die Abwassergebühren sind, soweit nicht nichts Gegenteiliges vermerkt ist, nicht berücksichtigt. Wasser und Strom werden vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung gestellt, die Abwassergebühren werden von ihm übernommen.
Die Fertigstellungspflege, um bei Pflanz- und Rasenarbeiten einen Anwuchserfolg zu erreichen, ist kein Vertragsgegenstand und wird nicht durch den Auftragnehmer erbracht. Sie muss durch den Auftraggeber selbst erfolgen. Der Auftraggeber wird diese in eigener Verantwortung durchführen.
Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung, eingeschlossen der Pflanz- und Rasenarbeiten vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare, vom Unternehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so kann der Unternehmer die ausgeführten und nunmehr beschädigten oder zerstörten Teile der Leistung nach den Vertragspreisen abrechnen. Ihm sind außerdem die Kosten zu vergüten, die ihm bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind. Für andere Schäden besteht keine gegenseitige Ersatzpflicht.
Ist der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung seiner Leistungen behindert, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlichanzeigen. Hierbei hat der Auftragnehmer alle Tatsachen mitzuteilen, aus denen sich für den Auftraggeber mit hinreichender Klarheit die Gründe sowie die Dauer der Behinderung ergeben. Er hat insbesondere Angaben dazu zu machen, ob und wann seine Arbeiten, die nach dem Bauablauf nunmehr ausgeführt werden sollen, nicht oder nicht wie vorgesehen ausgeführt werden können.
Die Leistungen sind nach vertragsgemäßer Fertigstellung abzunehmen, wobei die Abnahme aufgrund unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden darf. Im Übrigen gilt § 640 BGB.
Die Ansprüche des Auftraggebers bei Mängeln der Bauleistung richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 633 ff. BGB).
Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen des § 634a BGB.